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AGB

AGB

1. Anerkennung der Liefer- und Zahlungsbedingungen

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch dann nicht, wenn der Besteller sie seinem Auftrag zugrunde legt und der Auftragnehmer nicht ausdrücklich widerspricht.


2. Zustandekommen des Vertrages
Alle Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Annahme einer Bestellung (Auftragsbestätigung) oder durch Ausführung des Auftrages zustande. Für den Vertragsinhalte ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, sofern eine solche erfolgt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit immer schriftlicher Bestätigung. Der Auftragnehmer behält sich vor, Irrtümer in Angeboten Rechnungen und sonstigen Mitteilungen, insbesondere Schreib- und Rechenfehler, jederzeit zu berichtigen. Für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Muster und dergl.) durch ungenaue oder unvollständige Angaben sowie bei mündlichen Bestellungen ergeben, ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.


3. Preise
Alle Preisangebote werden in € abgegeben und verstehen sich bei Inlandsverkäufen zuzügl. der am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer, Verpackungs- und Transportkosten. Bei Aufträgen, für die feste Preise nicht ausdrücklich vereinbart sind, gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Bei Bestellungen mit einem Wert unter 35,- € wird generell ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 13,- € hinzugerechnet.


4. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug in Euro zu erfolgen; bei Zahlung innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2 Prozent gewährt, soweit es sich nicht um Kleinaufträge oder sonstige Leistungen handelt, für welche ein Skontoabzug ausgeschlossen ist und die sofort netto Kasse zur Zahlung fällig sind. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft ausgestellt. Alle Zahlungen, insbesondere im Auslandsverkehr, haben für den Auftragnehmer kostenfrei zu erfolgen. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen; Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber und sind sofort zu zahlen. Bei Bereitstellung außergewöhnlicher Materialmengen oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt 8 nicht nachgekommen ist.


5. Zahlungsverzug
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch dann zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.


6. Lieferung und Gefahrenübergang, Eigentumsvorhalt
Die Lieferung erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers, unabhängig vom Ort der Versendung. Auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung geht die Gefahr mit der Versendung auf den Auftraggeber über. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Soweit nicht anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Frachtführers versichert. Eine weitergehende Transportversicherung wird nur auf ausdrückliche Anweisung und zu Lasten des Auftraggebers vorgenommen. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum und darf ohne dessen ausdrückliche Zustimmung weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten, welcher die Abtretung hierdurch annimmt. Verpackungskosten werden nach Bedarf berechnet. Versandkosten werden nach den uns tatsächlichen entstandenen Kosten weiterberechnet.


7. Lieferzeit
Die angegebenen Lieferzeiten beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischer Einzelheiten und Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und Angaben. Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Fristen für Lieferung und Leistung wird nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Betriebsablaufes übernommen. Betriebsstörungen sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers, insbesondere Streik, Aussperrung, unvorhergesehene behördliche Maßnahmen, unabwendbare Umstände sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Das Gleiche gilt für den Fall von Schwierigkeiten bei der Zulieferung und Rohstoffbeschaffung. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben hiervon unberührt. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz eines Verzugsschadens, z. B. für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und dergl. ist ausgeschlossen, sofern der Schaden durch den Auftragnehmer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Bei Aufträgen, deren Erfüllung aus mehreren Lieferungen besteht, ist Nichterfüllung, mangelhafte oder verspätete Lieferung ohne Einfluss auf die anderen Lieferungen des Auftrages.


8. Mängelrügen und Gewährleistung
Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die ihre Ursachen im Material, in der Verarbeitung oder in der Konstruktion haben, können gegen den Auftragnehmer nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, geltend gemacht werden. Die Gewährleistung schließt natürlichen Verschleiß, unsachgemäße Behandlung, mutwillige Beschädigung, Veränderungen sowie Eingriffe durch Dritte und dergl. ausdrücklich aus. Bei berechtigten Beanstandungen kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung vornehmen, wozu ihm eine angemessene Frist zu gewähren ist. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserungen kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Eine Haftung für Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer und seinen Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last. Unwesentliche Abweichungen in Maß, Form, Material und Farbe berechtigen nicht zur Beanstandung. Die anodische Oxydation der Aluminiumoberflächen entspricht den gültigen DIN-Normen 17611/12; leichte Farbtonunterschiede, die hierbei auf material- und verfahrensbedingte Streuung zurückzuführen sind, berechtigen nicht zu Reklamationen. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, eine Teillieferung lässt die bestimmungsgemäße wirtschaftliche Nutzung des Liefergegenstandes nicht zu. Für Abweichung in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung vereinbarter Zahlungen oder zu Aufrechnungen. Bei Rücknahme einer ordnungsgemäß ausgelieferten Ware wird grundsätzlich der Kaufpreis gutgeschrieben und mit weiteren Rechnungen verrechnet. Eine Rückzahlung des Rechnungsbetrages ist in diesem Fall ausgeschlossen.


9. Montagen
Sind mit der Lieferung Montagkosten vereinbart, so gelten diese für zügigen Einbau. Die Montagekonditionen setzen montagebereite Fundamente, festes Mauerwerk mit ebener Oberfläche ohne Nischen und Vorsprünge in lotrechten Wänden, Böden und Decken, für normale Dübelmontage voraus. In abgehängten Decken sind bauseits ausreichend große Lücken offen zu halten. Notwendige Geräte oder Gerüste sowie Anschlüsse für Elektrowerkzeuge, Strom- und Wasserentnahme, das Stemmen und Schließen von Löchern sind bauseits zeitgerecht ohne Berechnung zu stellen. Wird durch den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen der Montagetermin nicht eingehalten, d. h. Monteure können wegen ungenügenden Baufortschritten, fehlender Installationsanschlüsse oder elektrischer Energie sowie wegen unzureichender Angaben über die Montageorte nicht zeitgerecht montieren, so gehen die hierfür entstandenen Kosten, ebenso wie die für aus gleichen Gründen verursachten zusätzlich notwendig werdende An- und Abfahren. Eingebaute Arbeiten sein seitens der Bauleitung bzw. des Bauherrn zu schützen, der Auftragnehmer ist von einer Haftung hierfür freigestellt.


10. Freiheit von Rechten Dritter
Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung, dass die gelieferten Gegenstände frei von Rechten Dritter sind. Des Weiteren übernimmt der Auftragnehmer insbesondere nicht solche Ansprüche, die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit den gelieferten Gegenständen des Auftragnehmers geltend machen, es sei denn, zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber wurde eine gesonderte schriftliche Vereinbarung geschlossen. Allerdings wird der Auftragnehmer den Auftraggeber nach besten Kräften unterstützen, falls der Auftraggeber von Dritten wegen Schutzrechtsverletzung angegriffen wird.


11. Impressum
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebs-Kennnummer an geeigneter Stelle auf Vertragserzeugnissen aller Art anzubringen.


12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist. Alle Vertragsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind in gemeinsam zu treffenden Vereinbarungen durch solche zu ersetzten, die ihrem Ergebnis nach dem von der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommen.


13. Datenschutz
Gemäß § 26 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes weist der Auftragnehmer darauf hin, dass er im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung stehende Daten gespeichert hat.

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